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Wer ist berechtigt, Dienstrad RLP zu nutzen?

Grundvoraussetzung zur Nutzung des Dienstrad-Leasings ist

  1. eine zum Zeitpunkt der Leasing-Antragsstellung noch voraussichtlich andauernde Beschäftigung in Höhe der Leasinglaufzeit von 36 Monaten sowie
  2. eine laufende Gehalts- oder Besoldungszahlung des Landesamtes für Finanzen.

 

Grundsätzlich berechtigt zur Nutzung des Dienstrad-Angebots sind daher:

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandbeamte, die in ihrer aktiven Dienstzeit das Dienstrad-Leasing abgeschlossen haben und während der 36-monatigen Leasinglaufzeit in Ruhestand gehen, können das Dienstrad-Leasing auch im Ruhestand bis zum Ende der Leasinglaufzeit weiter nutzen (§ 2 Abs. 3 LBeamtVG). 
Um das IPEMA®-Portal auch im Ruhestand nutzen zu können, ist eine vorherige Einwilligung während der aktiven Dienstzeit erforderlich. Diese Einwilligung kann im IPEMA®-Portal unter nachfolgendem Pfad selbst vorgenommen werden: Allgemeines -> Meine Daten -> Self-Service -> Einwilligung Nutzung im Ruhestand

Professorinnen/Professoren an den Hochschulen und Universitäten können teilnehmen, sofern sich die jeweilige Hochschule/Universität entschlossen hat, die Personalsoftware IPEMA zu verwenden und die/der Bedienstete verbeamtet oder als Angestellte(r) unter den Geltungsbereich des TV-L bzw. Spezialtarifvertrag fällt. 

 

Nicht-teilnahmeberechtigt zur Nutzung des Dienstrad-Angebots sind u.a.: